Auto-Ratgeber Dashcam: Ihr Digitales Protokoll fährt mit

Daniel Huber
Daniel Huber

Am 22.12.2024 - 06:50

Dashcams filmen Verkehr und liefern wertvolle Beweise bei Unfällen. Doch Vorsicht: Schweizer Datenschutz!

Dashcam
Dashcam im Auto: Vorsicht Datenschutz! - D.Huber

Die zunehmende Verbreitung von Dashcams im Strassenverkehr wirft vielfältige rechtliche Fragen auf. Diese Aufzeichnungsgeräte, welche primär der Dokumentation von Verkehrssituationen dienen, unterliegen den strengen Vorgaben des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG).

Gemäss Art. 13 DSG ist die Erhebung von Personendaten nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person einwilligt.

Dashcam-Aufnahmen erfassen regelmässig Identifikationsmerkmale wie Gesichter und Fahrzeugkennzeichen, welche als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG gelten. Die dauerhafte und flächendeckende Aufzeichnung des öffentlichen Raums steht im Spannungsverhältnis zum Datenschutzrecht.

Zulässigkeit der Datenbearbeitung

Eine Rechtfertigung für die Datenbearbeitung durch Dashcams könnte sich aus Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG ergeben. Demnach ist die Bearbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Person erforderlich ist.

Dashcams
Symbolbild: Die Auswahl an Dashcams ist riesig! - Screenshot Google Suche

Die Aufklärung eines Unfallhergangs kann ein solches berechtigtes Interesse darstellen. Es muss jedoch eine strenge Zweckbindung gewährleistet sein und die Aufnahmen dürfen nur im Rahmen des konkreten Zwecks verwendet werden.

Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren

Die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht ist umstritten. Einerseits können sie einen wichtigen Beitrag zur objektiven Wahrheitsfindung leisten.

Andererseits besteht die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter. Die Gerichte nehmen eine Einzelfallprüfung vor und wägen die entgegenstehenden Interessen ab.

Empfehlungen für Dashcam-Nutzer

Installation: Die Dashcam darf das Sichtfeld des Fahrers gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG nicht beeinträchtigen.

Transparenz: Informieren Sie Mitfahrer über die Aufzeichnung und deren Zweck.

Datenminimierung: Löschen Sie Aufnahmen regelmässig, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind.

Veröffentlichung: Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, bedarf grundsätzlich deren Einwilligung.

Der Einsatz von Dashcams im Schweizer Strassenverkehr bewegt sich in einem rechtlichen Graubereich. Um rechtliche Risiken zu minimieren, empfiehlt sich eine restriktive Handhabung und die Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze.

Im Zweifelsfall sollte juristischer Rat eingeholt werden.

Mehr zum Thema:

Weiterlesen